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AGB

FRANK TREWA GmbH - Objektmöbel | Indoor und Outdoor

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der
TREWA FRANK GmbH

Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil eines jeden Vertrages zwischen der TREWA FRANK GmbH und Ihren Kunden. Abweichendes ist schriftlich zu vereinbaren, wobei die Übermittlung per E-Mail ausdrücklich anerkannt wird. Anderslautende BedingunAllgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der TREWA FRANK GmbH

Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil eines jeden Vertrages zwischen der TREWA FRANK GmbH und Ihren Kunden. Abweichendes ist schriftlich zu vereinbaren, wobei die Übermittlung per E-Mail ausdrücklich anerkannt wird. Anderslautende Bedingungen des Käufers haben nur Gültigkeit, soweit sie von uns ausdrücklich angenommen und schriftlich bestätigt worden sind.


Angebote / Offerten

Angebote sind, wenn nicht anders in der Offerte vereinbart, maximal 30 Tage gültig. Danach liegt es im Ermessen der TREWA FRANK GmbH, dem Besteller die Ware zu den offerierten Konditionen anzubieten.

Vertragsabschluss

Der Vertrag ist erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung abgeschlossen und die vorliegenden Bedingungen gelten als akzeptiert. Bei Lieferungen ohne Auftragsbestätigung gelten diese Bedingungen spätestens bei Annahme unserer Lieferung als akzeptiert.

Bestellungen via Internet / Webshop

Bestellungen via Internet sind erst durch den Erhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung gültig abgeschlossen. Die Bestellbestätigung ist nur eine Bestätigung des Bestelleingangs. In der Auftragsbestätigung werden die effektiven Kosten aufgeführt, welche verbindlich sind. Ein allfälliger Einwand oder Rücktritt wegen einer Preisabweichung ist innert 3 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung der TREWA FRANK GmbH schriftlich mitzuteilen.

Verbindlichkeit von technischen Daten und Beschreibungen

Die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Details wie Masse, Farben, Preise und Lieferbedingungen sind verbindlich und können nachträglich nicht mehr abgeändert werden.

Die in Katalogen, Prospekten, Webshop etc. enthaltenen Angaben über Gewicht, Masse, Farbe, Preis und dergleichen sind nur dann verbindlich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wurde. Die verwendeten Bilder können vom tatsächlichen Produkt abweichen. Nur die dazugehörende Artikelbeschreibung, welche in der Auftragsbestätigung angegeben ist, ist massgebend und verbindlich. Die TREWA FRANK GmbH übernimmt keine Haftung für allfällige Abweichungen oder Verwechslungen.

Sonderanfertigungen / Spezialmasse oder -materialien sowie -farben

Sonderanfertigungen sowie Produkte mit kundenspezifischen Massen, Farben und Materialien können nicht umgetauscht oder zurückgenommen werden. Für Abänderungen von Standard- und Lagerartikeln oder Sonderanfertigungen wird ein Zuschlag nach Aufwand verrechnet.

Preise

Unsere Preise sind Nettopreise exklusive Mehrwertsteuer, so weit nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist. Sie verstehen sich ohne Verpackung, ohne Montage und ab Lager Rorschach. Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen in Textform.

Die in der Preisliste aufgeführten Preise sind rein informativ und unverbindlich. Preisänderungen behalten wir uns jederzeit ohne Vorankündigung vor. Es gelten in jedem Fall ausschliesslich die in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen aufgeführten Preise und Konditionen.

Bei Bestellungen unter CHF 100.- Nettowarenwert exkl. MWSt. kann ein Kleinmengenzuschlag von CHF 25.- erhoben werden.

Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht inbegriffen, soweit dies nicht ausdrücklich anders deklariert ist.

Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind zahlbar innert 30 Tagen ab Ausstellungsdatum rein netto.

Für uns bekannte Kunden mit intakter Bonität gilt generell:

Bei Sonderanfertigungen ab CHF 1‘000.- Auftragswert (Warenwert inkl. Tranportkosten und inkl. MWSt.) und bei Standardprodukten ab CHF 5‘000.- Auftragswert verlangen wir 50% der Auftragssumme als Akontozahlung, rein netto. Der Zahlungseingang löst den Auftrag aus. Restzahlung (bzw. bei kleineren Aufträgen Gesamtzahlung) 10 Tage nach Lieferung mit 2% Skonto oder 30 Tage netto.

Für Neukunden, Gastronomie-Objekte und Privatkunden gilt generell:

Bei Sonderanfertigungen ab CHF 300.- Auftragswert (Warenwert inkl. Tranportkosten und inkl. MWSt.) und bei Standardprodukten ab CHF 1‘000.- Auftragswert verlangen wir 50% der Auftragssumme als Akontozahlung, rein netto. Der Zahlungseingang löst den Auftrag aus. Restzahlung (bzw. bei kleineren Aufträgen Gesamtzahlung) 10 Tage nach Lieferung mit 2% Skonto oder 30 Tage netto.

In allen Fällen kann der Kunde auch 100% des Auftragswertes bei Bestellung bezahlen, wofür wir ihm dann 3% Skonto gewähren.

Die Restzahlung (bzw. bei kleineren Aufträgen Gesamtzahlung) kann auch in bar bei Ablieferung erfolgen, wofür wir ebenfalls 3% Skonto gewähren.

Für grössere Projekte können individuelle Zahlungskonditionen schriftlich vereinbart sein.

Mit einer Bestellung erklärt sich der Kunde einverstanden, dass die Ware nur gegen Vorauskasse geliefert wird, wenn die zwingend durch uns durchgeführte, für Sie kostenlose Bonitätsprüfung nicht erfolgreich war.

Zahlungen haben nur befreiende Wirkung, wenn diese auf ein Konto der FRANK TREWA GmbH geleistet werden. Der Preis oder die entsprechenden Raten sind bei Fälligkeit zu bezahlen. Eine Verrechnung irgendwelcher Ansprüche seitens des Käufers ohne entsprechende Vereinbarung in Textform ist ausgeschlossen. Allenfalls bestehende, pendente Mängelrügen ändern an der Zahlungspflicht des Käufers nichts. Ist der Käufer mit seiner Zahlung in Verzug, so kann die FRANK TREWA GmbH die Erfüllung seiner eigenen Vertragsverpflichtung bis zur Begleichung des Ausstandes aufschieben.

Der Käufer verzichtet darauf, die Zahlung der Rechnung mit dem Verweis zu verweigern, dass die gelieferte Ware und/oder die erbrachten Leistungen mangelhaft seien. Selbstverständlich stehen dem Käufer unabhängig davon die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu.

Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Auslieferung, Montage oder Abnahme der Lieferung aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird, oder wenn sich an der Lieferung noch Nacharbeiten als notwendig erweisen.

Bei Zahlungsverzug werden Mahnkosten von CHF 20.- für die erste Mahnung und CHF 30.- für die zweite Mahnung erhoben. Betreibungskosten werden vollständig verrechnet.

Lieferkonditionen

Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Lager TREWA FRANK GmbH in Rorschach. Die Kosten für Verpackung, Transport, Ablad, Warenverteilung und Montage sind in den Preisen nicht enthalten und werden separat verrechnet.

Bei Auslieferung durch die Mitarbeiter und Fahrzeuge der FRANK TREWA GmbH ist die Ware meistens unverpackt. Ohne Montage und ohne Warenverteilung erfolgt die Lieferung nur bis vor das Haus frei Bordsteinkante, oder wenn der Zugang mit technischen Hilfsmitteln (Sackkarren oder Palettrolli) hindernisfrei gewährleistet ist, bis vor die erste verschliessbare Türe an der angegebenen Adresse. Der Übergang von Nutzen und Gefahr auf den Käufer erfolgt mit der Deponierung der Ware an der angegebenen Adresse. Es liegt in der Verantwortung des Käufers, dass die Ware falls notwendig entsprechend geschützt wird.

Wenn die FRANK TREWA GmbH die Ware mit Warenverteilung und Montage liefert, ist es Sache des Kunden sicherzustellen, dass die Ware mit 2 Personen und den üblichen Transportgeräten an den vorgesehenen Ort transportiert werden kann. Wenn Treppen oder Absätze vorhanden sind, die den ebenerdigen Zugang zum Lieferort verunmöglichen, muss ein genügend starker und grosser Aufzug vorhanden sein, der für den Transport genutzt werden kann. Es ist Sache des Bestellers sicherzustellen, dass der Zugang wie Treppen, Türen usw. genügend gross sind und die Wege frei zugänglich sind. Wenn die TREWA-Mitarbeiter vor Ort feststellen, dass der Zugang nicht hindernisfrei gewährleistet ist, werden sie die Ware nur bis vor das Hindernis liefern. Da für die Warenverteilung 2 Mitarbeiter eingesetzt werden müssen und nicht nur einer, wird der Zuschlag für die Warenverteilung dennoch verrechnet.

Bei Lieferung durch einen von der FRANK TREWA GmbH eingesetzten Fremdspediteur, die Post oder einen Paketdienst erfolgt der Übergang von Nutzen und Gefahr auf den Käufer mit der Übergabe an den Spediteur oder Paketdienst. Die Ware reist auf Kosten und Gefahr des Käufers. Für Verluste und Schäden, die auf dem Transport entstehen, haftet die FRANK TREWA GmbH nicht. Auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers schliesst die FRANK TREWA GmbH auf dessen Kosten eine Transportversicherung ab. Weitergehende Versicherungen sind Sache des Käufers.

Die Abnahme der Waren darf bei unwesentlichen Mängeln nicht verweigert werden. Nimmt der Besteller die Warenlieferung trotz vorangehender Avisierung oder schriftlicher Mahnung innert angemessener Frist nicht an, so kann die FRANK TREWA GmbH vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen.

Für die Anlieferung muss die Zufahrt mit einem LKW gewährleistet sein. Wenn avisierte Waren am Bestimmungsort nicht angeliefert werden können, so hat der Käufer trotzdem die vereinbarte Zahlung zu leisten, als ob die Lieferung erfolgt wäre, und hat eine erneute Anlieferung in vollem Umfang zusätzlich zu bezahlen.

Verpackung

Sofern notwendig bzw. sinnvoll, wird die Verpackung von der TREWA FRANK GmbH speziell dem Produkt und Transportmittel entsprechend erstellt und nicht zurückgenommen. Spezielle Verpackungen auf Wunsch oder wegen speziellen Transportbedingungen werden separat verrechnet. EURO-Paletten werden beim Besteller ausgetauscht oder wenn dies nicht möglich ist, mit CHF 20.- exkl. MwSt. verrechnet.

Musterlieferungen

Muster müssen explizit als solche bestellt und deren Lieferung durch die TREWA FRANK GmbH entsprechend bestätigt werden. Muster werden in der Regel auf Kosten der TREWA FRANK GmbH für maximal 30 Tage zur Verfügung gestellt. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten des Bestellers. Wenn die Muster nach 30 Tagen nicht wieder bei der FRANK TREWA GMBH eingetroffen sind, werden sie zu den normalen Preisen und Konditionen in Rechnung gestellt.

Lieferfristen

Der Liefertermin wird mit unserer Auftragsbestätigung mitgeteilt. Er verschiebt sich angemessen, wenn Hindernisse auftreten, die wir trotz Aufwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden können. Solche Hindernisse sind beispielsweise erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen, Probleme bei der Grenzabfertigung und Ereignisse höherer Gewalt. Schadenersatzansprüche aus Nichteinhaltung von Lieferterminen sind wegbedungen.

Lieferungen auf Abruf

Bei Lieferungen auf Abruf werden die Waren auf den vereinbarten Zeitpunkt produziert, zum Versand bereitgestellt und verrechnet. Die Zahlungsfrist beginnt mit Datum der Rechnung zu laufen. Die Lagerung erfolgt auf Gefahr des Käufers und ist für ihn maximal 10 Tage kostenlos. Darüber hinaus werden dem Käufer die Einlagerungskosten mit 1 %o des Rechnungsbetrages pro Tag belastet.

Prüfung und Abnahme der Lieferung

Beanstandungen wegen offensichtlichen Transportschäden sind sofort bei Erhalt der Lieferung beim Transporteur oder Paketdienst geltend zu machen sowie der TREWA FRANK GmbH zu melden.

Offensichtliche Mängel (Kratzer, Beulen, Farbfehler etc.) können nach erfolgter Anlieferung und unterschriebenem Lieferschein nicht mehr bemängelt werden, da der Käufer beim Erhalt der Ware die Produkte vollständig prüfen muss und für den einwandfreien Zustand unterschreibt.

Die Lieferung ist innert 7 Tagen detailliert zu prüfen und allfällige nicht offensichtliche Mängel sind uns innert dieser Frist schriftlich bekannt zu geben. Wird dies unterlassen, so gilt die Lieferung als akzeptiert.

Reklamationen

Verdeckte Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung der Lieferung nicht entdeckt werden können, oder Mängel, die später eintreten, müssen unverzüglich, spätestens jedoch 7 Tage nach deren Entdecken, schriftlich angemeldet werden.

Garantie

Alle unsere Produkte sind für den Einsatz in der Gastronomie oder anderen stark frequentierten Lokalitäten konstruiert. Falls nicht ausdrücklich anders erwähnt, gewähren wir auf allen Produkten eine Garantie von 2 Jahren ab dem Lieferdatum.

Für reine Handelsprodukte gelten die Garantiebestimmungen des Herstellers.

Die Garantie gilt nicht für übliche Verschleisserscheinungen wie z.B. mechanischer Abrieb von Bezugsstoffen, Leder und Lacken, oder das Austrocknen von geölten Oberflächen.

Materialübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Abmessung, des Gewichtes, der Ausrüstung oder normaler Verzug von Holzteilen sind keine Mängel und unterstehen nicht der Garantie.

Jegliche Garantie ist ausgeschlossen, wenn die Schäden auf höhere Gewalt, unsachgemässen Gebrauch, Gewalteinwirkung oder Eingriffe von nicht autorisierten Stellen zurückzuführen sind. Bei berechtigten Beanstandungen werden wir nach unserer Wahl Ersatz liefern oder die Ware nachbessern. Weiter gehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

Widerrufsrecht und Rückgaberecht

Der Käufer hat das Recht, eine Bestellung von Standardprodukten innerhalb von 7 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Dies unabhängig davon, ob er die Auftragsbestätigung der FRANK TREWA GmbH schon bekommen hat oder nicht. Falls seitens der TREWA FRANK GmbH noch keine weiteren kostenwirksamen Aktivitäten unternommen wurden, ist der Rücktritt für den Käufer kostenlos. Andernfalls hat er diese Kosten zu tragen.

Der Käufer hat das Recht, eine Lieferung von Standardprodukten, deren Nettowarenwert CHF 1‘000.- nicht übersteigt, innerhalb von 3 Tagen nach deren Erhalt ohne Angabe von Gründen zu retournieren. Die Ware muss unbenutzt, einwandfrei und in Originalverpackung zurück gegeben werden. Der Käufer muss jedoch die Frachtkosten für den Hin- und Rücktransport sowie eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.- bezahlen.

In allen anderen Fällen kann der Käufer nur noch unter Kostenfolge vom Vertrag zurücktreten.

Annullierungsbestimmungen

Bei Annullierungen seitens des Kunden, die nach Erhalt der Auftragsbestätigung und nach Ablauf der Widerrufsfrist erfolgen, werden die bis dahin geleisteten Arbeiten und der Aufwand für den Rückbau der bis dahin erstellten Produkte dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

Bei Spezialanfertigungen oder bei speziell für diesen Auftrag eingekauften Rohmaterialien werden die vollen bis dahin angefallenen oder durch die Annullierung von Zulieferungen entstehenden Kosten in Rechnung gestellt.

Die FRANK TREWA GmbH behält sich vor, den entgangenen Gewinn aus diesem Auftrag teilweise oder ganz in Rechnung zu stellen.

Rücksendungen und Warenrücknahmen

Rücksendungen ohne vorherige Absprache werden nicht akzeptiert. Die Kosten für eine Rücksendung gehen zu Lasten des Käufers.

Müssen Waren zurück genommen werden aus Gründen, welche die TREWA FRANK GmbH nicht zu verantworten hat, dann werden eine angemessene Umtriebsentschädigung von mindestens CHF 100.- sowie die Kosten der Rücknahme in Rechnung gestellt. Die zurück genommene Ware wird mit maximal 50% des ursprünglichen Nettowarenwertes gutgeschrieben, falls sie noch in einwandfreiem und weiterverkäuflichem Zustand ist. Allfällige Instandstellungskosten werden dem Käufer belastet.

Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen Eigentum der FRANK TREWA GmbH.

Die FRANK TREWA GmbH hat die Möglichkeit, den Eigentumsvorbehalt ohne Mitwirken des Käufers ins Eigentumsvorbehaltsregister beim zuständigen Betreibungsamt eintragen zu lassen. Der Käufer gibt mit seiner für den Vertragsabschluss notwendigen Zustimmung auch das Einverständnis im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung des Bundesgerichts betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte (SR 211.413.1).

Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. Bei Verbindung mit anderen Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien.

Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen oder zu verarbeiten. Er tritt uns jedoch alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräusserung oder Weiterverwendung im Auftrag eines Kunden gegen diesen oder Dritte erwachsen, im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der Verarbeitung und anderen Materialien im Voraus ab.

Bis zum Übergang des Eigentums darf die Ware ohne das schriftliche Einverständnis der FRANK TREWA GmbH weder verpfändet noch verschenkt werden.

Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder besteht begründeter Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, so sind wir berechtigt, die in unserem Allein- oder Miteigentum stehenden Gegenstände ohne gerichtliche Hilfe in Besitz zu nehmen. Der Käufer gestattet uns in diesem Falle unwiderruflich Zutritt zu den Gegenständen und die Entfernung derselben. Er verpflichtet sich, die Kosten des Abtransportes zu tragen. In der Wegnahme liegt kein automatischer Rücktritt vom Vertrag; sie gibt dem Kunden keine Schadenersatzansprüche. Erklären wir den Rücktritt, sind wir zur freihändigen Verwertung berechtigt.

Regelung von Streitigkeiten

Die Parteien verpflichten sich zur lösungsorientierten Kooperation bei der Regelung von Streitigkeiten jeglicher Art. Getroffene Vereinbarungen werden schriftlich festgehalten.

Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Teile dieser allgemeinen Bestimmungen oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so verpflichten sich die Vertragsparteien, diese durch eine gültige Regelung zu ersetzen, welche dem Sinn der unwirksamen Regelung so weit wie möglich entspricht. Die Gültigkeit der anderen Bestimmungen wird dadurch nicht in Frage gestellt.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für Lieferungen innerhalb der Schweiz gilt ausschliesslich schweizerisches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist am Sitz der beklagten Partei.

Auf alle Lieferungen ausserhalb der Schweiz findet jeweils das entsprechende Landesrecht Anwendung. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist jeweils am Sitz der beklagten Partei.

Rorschach, 3. Januar 2018